Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
2.
Inhalt der Beurteilungen, Beurteilungsmaßstab und Bewertung

2.1 Beurteilungsmerkmale

1Die dienstliche Beurteilung hat sich gemäß Art. 58 Abs. 2 LlbG auf die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters zu erstrecken. 2Die Einzelmerkmale, die der Erfassung von Leistung, Eignung und Befähigung dienen und auf die jeweils einzugehen ist, werden im Folgenden aufgeführt. 3Die Erläuterungen der einzelnen Merkmale sind nicht abschließend; die Beurteilenden können gegebenenfalls auf weitere Gesichtspunkte eingehen. 4Zu bedenken ist, dass die der Erfassung der Beurteilungsmerkmale dienenden Gesichtspunkte nicht streng voneinander getrennt, sondern eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden.

2.1.1 Beurteilung der fachlichen Leistung

2.1.1.1 Arbeitserfolg

Arbeitsqualität
a)
Bildung eines Schulprofils
b)
Schulentwicklungsmaßnahmen
Beachtung von inhaltlichen und formalen Vorgaben
Unterrichtliche Tätigkeit (entsprechend dem ausgeübten Umfang)
a)
Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung
b)
Unterrichtserfolg
c)
Erzieherisches Wirken
Die Kriterien für die Beurteilung der unterrichtlichen Leistungen entsprechen den in Abschnitt A Nr. 2.2.1.1 bis Nr. 2.2.1.3 genannten.

2.1.1.2 Führungs- und Vorgesetztenverhalten

Prioritätensetzung und Zielvorgaben
Organisations- und Planungsvermögen
Motivation und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Kooperationsverhalten (Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der Schulaufsicht, den Erziehungsberechtigten, der Personal- und Schwerbehindertenvertretung und den außerschulischen Kooperationspartnern)
Qualitätssicherung
Lösen/Bewältigen von schwierigen Situationen und Konflikten
Vertretung der Schule nach außen
Präsenz an der Schule

2.1.2 Eignung und Befähigung

Einsatzbereitschaft
Entscheidungsfreude
Verantwortungsbereitschaft
Aufgeschlossenheit für neue Aufgaben
Bereitschaft zur Fortbildung

2.1.3 Ergänzende Bemerkungen

2.1.3.1

1Hier kann das durch die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale von der beurteilten Schulleiterin bzw. dem beurteilten Schulleiter gezeichnete Bild durch ergänzende Bemerkungen, insbesondere zur Einschätzung der Persönlichkeit, die in den beiden Blöcken „fachliche Leistung“ und „Eignung/Befähigung“ noch nicht ausreichenden Niederschlag gefunden haben, aber in die Gesamturteilsbildung einbezogen werden sollen, abgerundet werden. 2Hierzu zählt auch der Fall, dass eine Schwerbehinderte bzw. ein Schwerbehinderter trotz der mit der Behinderung verbundenen Erschwernis gute oder gar herausragende Leistungen erbringt (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien). 3Hat die Behinderung eine Minderung der Arbeits- bzw. der Verwendungsfähigkeit zur Folge, ist in den ergänzenden Bemerkungen ein Hinweis aufzunehmen, dass die Minderung der Arbeits- bzw. Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde (vgl. Nr. 9.3.2 Satz 1 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien).

2.1.3.2

1Desgleichen sollen besondere Leistungen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters im Beurteilungszeitraum vermerkt werden. 2Dabei kann auch auf wissenschaftliche, schriftstellerische oder künstlerische Leistungen eingegangen werden. 3Ebenso können Tätigkeiten im öffentlichen Leben, vor allem auch ehrenamtliche Tätigkeiten erwähnt werden.

2.1.3.3

Wenn und soweit sich beurteilungsrelevante Einzelmerkmale wie Teamverhalten, Führungsverhalten, Organisationsfähigkeit, Einsatz- und Verantwortungsbereitschaft, die auch bei der Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken oder alten Menschen sowie bei der Ausübung eines Ehrenamtes erworben bzw. vertieft werden können, erkennbar im dienstlichen Verhalten äußern, finden sie ihren Niederschlag in einer entsprechenden Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien.

2.1.3.4

1Disziplinarmaßnahmen oder missbilligende Äußerungen einer bzw. eines Dienstvorgesetzten (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG) sowie Hinweise auf Strafen oder Geldbußen, die im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren verhängt wurden, sind nicht in der Beurteilung zu vermerken. 2Die Nichtaufnahme bedeutet nicht, dass ein Verhalten, das zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder einer dienstaufsichtlichen Maßnahme oder Ähnlichem geführt hat, bei der Würdigung des Gesamtbildes in der Beurteilung unbeachtet bleibt.

2.1.3.5

1Soweit Veranlassung besteht, sollte hier auch angegeben werden, ob Umstände vorliegen, welche die Beurteilung erschwert haben und den Wert der Beurteilung einschränken können (z. B. längere Krankheiten, schlechter Gesundheitszustand der bzw. des zu Beurteilenden). 2Auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen in der Berichtszeit und ggf. – soweit bekannt – deren Ursachen ist einzugehen. 3Haben sich die Leistungen einer oder eines Schwerbehinderten in einem Beurteilungszeitraum gegenüber einer früheren Beurteilung wesentlich verschlechtert, so ist zu vermerken, ob und inwieweit die nachlassende Arbeits- bzw. Verwendungsfähigkeit ggf. auf die Behinderung zurückzuführen ist.

2.2 Beurteilungsmaßstab und Bewertung

2.2.1

Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters in Bezug auf ihre Funktion und im Vergleich zu anderen Schulleiterinnen und Schulleitern derselben Besoldungsgruppe objektiv darstellen (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

2.2.2 Bewertung

2.2.2.1

1Die Bewertung erfolgt nach einem System mit sieben Bewertungsstufen. 2Bei den Einzelmerkmalen sind die Abkürzungen für die jeweilige Bewertungsstufe, wie sie für das Gesamtergebnis vorgesehen sind, anzugeben (vgl. Nr. 2.2.2.2). 3Die bei dem jeweiligen Einzelmerkmal zugrunde zu legenden Kriterien sind beispielhaft im Formblatt angegeben. 4Einer verbalen Beschreibung der Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale bedarf es nicht. 5Je differenzierter das Leistungsgefüge des Personalkörpers in der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommt, umso größere Bedeutung kann der Beurteilung im Rahmen von Beförderungen und anderen Personalentscheidungen zukommen. 6Dies ist nur möglich, wenn der Bewertungsrahmen ausgeschöpft wird.

2.2.2.2

1Das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung ist in einer der folgenden Bewertungsstufen auszudrücken:
Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ).
Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG).
Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB).
Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE).
Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM).
Leistung, die Mängel aufweist (MA).
Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU).
2Zwischenstufen und Zusätze sind nicht zulässig.

2.2.2.3 Erläuterung der Bewertungsstufen:

1Die Umschreibungen schöpfen die Bewertungsstufen naturgemäß nicht in jeder Hinsicht aus; sie sind vielmehr als Hilfen für die Beurteilenden aufzufassen. 2Positive Eigenschaften, die in der Umschreibung einer Bewertungsstufe genannt sind, werden in den Umschreibungen der besseren Bewertungsstufen vorausgesetzt.

2.2.2.4 Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ):

Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) in außergewöhnlicher Weise übertrifft, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden.

2.2.2.5 Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG):

Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden.

2.2.2.6 Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB):

Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) übertrifft, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden.

2.2.2.7 Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE):

Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) voll gerecht wird, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden.

2.2.2.8 Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM):

Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden.

2.2.2.9 Leistung, die Mängel aufweist (MA):

Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) nicht voll erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden.

2.2.2.10 Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU):

Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) nicht mehr genügt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden.

2.2.3 Gesamturteil

2.2.3.1

1Die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen müssen das Gesamtergebnis tragen. 2Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind darzulegen. 3Macht erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und ist diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so ist diese Gewichtung darzustellen und zu begründen.

2.2.3.2

Führungs- und Vorgesetztenverhalten sind bei den Schulleiterinnen und Schulleitern Hauptaufgaben und haben deshalb bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung.

2.2.4

1Im Beurteilungsbogen ist auch eine Aussage zur Schwerbehinderung (unter Angabe des Grades der Behinderung) zu treffen. 2Im Übrigen wird auf Abschnitt A Nr. 2.3.5 Bezug genommen.