Inhalt

VV-FachV-Fw
Text gilt ab: 01.01.2025

4.   Teilnahmebescheinigung, Prüfung

4.1  

1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 41 Abs. 1 Satz 3 FachV-Fw) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die für die Anmeldung gemäß Nr. 2.3 Satz 1 zuständige Stelle wird gleichzeitig informiert. 2Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die Leiterin oder der Leiter der Maßnahme die Entscheidung schriftlich. 3Ein Abdruck der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme und die Begründung bei nicht erfolgreicher Teilnahme sind zum Personalakt zu nehmen.

4.2  

1Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 1 FachV-Fw ist eine Prüfung abzulegen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt besteht (§ 36 Abs. 2 FachV-Fw). 2Spätestens drei Monate nach Abschluss der drei Maßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 FachV-Fw ist eine mündliche Prüfung abzulegen (§ 41 Abs. 2 FachV-Fw). 3Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich eingeladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. 4Das Ergebnis der Prüfung wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung im Fall von § 36 FachV-Fw schriftlich und im Fall von § 41 FachV-Fw mündlich mitgeteilt. 5Der Vorsitzende der Prüfungskommission übermittelt dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Anschluss an die Prüfung schriftlich das Ergebnis und im Fall des Nichtbestehens eine Stellungnahme über die Prüfung. 6Ist die Prüfung nicht bestanden, begründet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Entscheidung auf Verlangen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich.