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VV-FachV-Fw
Text gilt ab: 01.01.2025
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2030.2.2-I

Konzept der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung im fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
(VV-FachV-Fw)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst
vom 10. Februar 2025, Az. Z3-0421-4-13 und L.5-M1324.4.0/13/6

(BayMBl. Nr. 109)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst über das Konzept der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung im fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (VV-FachV-Fw) vom 10. Februar 2025 (BayMBl. Nr. 109)

Auf Grund des Art. 20 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) in Verbindung mit §§ 33 ff. der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst mit Genehmigung des Landespersonalausschusses folgendes Konzept zur Durchführung der modularen Qualifizierung:

1.   Geltungsbereich

Dieses Konzept der modularen Qualifizierung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes an den Staatlichen Feuerwehrschulen, an den Regierungen (Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz) und der Technischen Universität München.

2.   Zuständigkeit und Verfahren

2.1  

1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 34 Abs. 2 und § 40 Satz 3 FachV-Fw auf die in den anliegenden Übersichten festgelegten Stellen übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen. 4Die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung ergibt sich aus § 34 Abs. 3 und § 40 Satz 3 FachV-Fw. 5Die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten obliegt den örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern (§ 7 FachV-Fw).

2.2  

Für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung müssen neben dem positiven Feststellungsvermerk in der periodischen Beurteilung (Art. 20 Abs. 4 LlbG) folgende Ämter erreicht sein:
–
für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 (§ 36 FachV-Fw) ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (§ 35 FachV-Fw),
–
für die modulare Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (§ 40 Satz 1 FachV-Fw) ein Amt der Besoldungsgruppe A 13.

2.3  

1Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfolgt für die Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Feuerwehrschulen und der Regierungen durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und für die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität München durch die Technische Universität im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beziehungsweise die Technische Universität München bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legt erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beziehungsweise die Technische Universität München unterrichtet die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses schriftlich über die gemäß Nr. 3 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.

3.   Inhalt und Dauer der Maßnahmen

3.1  

Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen ergeben sich aus § 36 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 FachV-Fw und den Übersichten in der Anlage.

3.2  

Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung nach Abschluss der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten liegen.

3.3  

1Fortbildungen und sonstige Qualifikationsmaßnahmen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und die nach Inhalt, Art und Umfang den Maßnahmen der modularen Qualifizierung entsprechen, können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden. 2Nach Abschluss der Maßnahme der modularen Qualifizierung ist auch im Fall einer Anrechnung von Fortbildungen eine Prüfung abzulegen.

4.   Teilnahmebescheinigung, Prüfung

4.1  

1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 41 Abs. 1 Satz 3 FachV-Fw) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die für die Anmeldung gemäß Nr. 2.3 Satz 1 zuständige Stelle wird gleichzeitig informiert. 2Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die Leiterin oder der Leiter der Maßnahme die Entscheidung schriftlich. 3Ein Abdruck der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme und die Begründung bei nicht erfolgreicher Teilnahme sind zum Personalakt zu nehmen.

4.2  

1Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 1 FachV-Fw ist eine Prüfung abzulegen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt besteht (§ 36 Abs. 2 FachV-Fw). 2Spätestens drei Monate nach Abschluss der drei Maßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 FachV-Fw ist eine mündliche Prüfung abzulegen (§ 41 Abs. 2 FachV-Fw). 3Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich eingeladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. 4Das Ergebnis der Prüfung wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung im Fall von § 36 FachV-Fw schriftlich und im Fall von § 41 FachV-Fw mündlich mitgeteilt. 5Der Vorsitzende der Prüfungskommission übermittelt dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Anschluss an die Prüfung schriftlich das Ergebnis und im Fall des Nichtbestehens eine Stellungnahme über die Prüfung. 6Ist die Prüfung nicht bestanden, begründet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Entscheidung auf Verlangen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich.

5.   Abschluss der modularen Qualifizierung

1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beziehungsweise die Technische Universität München stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG). 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14.

6.   Übergangsbestimmungen

Für Beamtinnen und Beamte, die mit der modularen Qualifizierung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Konzepts vom 28. November 2013.

7.   Beteiligung und Genehmigung

7.1  

Bei der Erstellung des Konzepts sind beteiligt worden:
–
der Hauptpersonalrat bei den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 BayPVG,
–
die Hauptschwerbehindertenvertretung bei den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX,
–
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.

7.2  

Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.

8.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28. November 2013 (AllMBl. S. 552) außer Kraft.

 

Dr. Erwin Lohner
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor

Anlage
(zu Nr. 3.1)

Übersicht 1:  
Modulare Qualifizierung für Ämter ab BesGr A 10

Für Ämter der 3. Qualifikationsebene absolvieren alle Beamtinnen und Beamten zunächst das nachfolgend genannte fünfwöchige Basismodul und anschließend eines der nachfolgend genannten Spezialisierungsmodule.
Basismodul 3. QE Feuerwehr (Dauer 5 Wochen)
Qualifizierungsbereich
Lehrinhalt
Dauer
Durchführende Stelle
Recht
–
Verwaltungsrecht
–
Tarif- und Beamtenrecht
–
Haushalts- und Vergaberecht
–
Bestimmungen im Feuerwehrwesen
3 Tage
Staatliche Feuerwehrschule Geretsried
Berufsalltag, Arbeitsplatz und Dienstbetrieb
–
Menschen- und Personalführung
–
Arbeitsschutz
–
Arbeitsmethoden
–
Digitale Arbeitswelten
–
Soziale Kompetenzen
14 Tage
Vorbeugender Brandschutz
–
Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes
–
Anlagentechnischer Brandschutz
–
Organisatorischer Brandschutz
2 Tage
Einsatztaktik und Einsatzvorbereitung
–
Einsatzvorbereitung
1,5 Tage
Einsätze zur Brandbekämpfung
–
Einsatztaktische Maßnahmen
–
Brände in Sonderbauten
–
Wald- und Vegetationsbrände
1 Tag
Einsätze zur technischen Hilfeleistung
–
Unfälle mit Verkehrsmitteln
–
Unfälle mit Maschinen und Anlagen
–
Hoch- und Tiefbauunfälle
–
Wasser- und Eisrettung
–
Sonderlagen der technischen Hilfeleistung
1,5 Tage
ABC-Einsätze
–
Atomare, biologische und chemische Gefahren
–
Informationsgewinnung
1 Tag
Sonstige Ausbildungsteile
–
Lehrgangsorganisation
1 Tag
 
25 Lehrgangstage
Spezialisierungsmodule
Spezialisierung „Zugführer im Einsatzdienst“ (Dauer 7 Wochen)
Qualifizierungsbereich
Lehrinhalt
Dauer
Durchführende Stelle
Recht
–
Einsatzrecht
2 Tage
Staatliche Feuerwehrschule Geretsried
Menschen- und Personalführung
–
Führen im Einsatz als Zugführer
–
Einsatznachbesprechung/Psychologie des Regel- und Einsatzdienstes (PSNV)
1 Tag
Vorbeugender Brandschutz
–
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz im Zusammenhang mit dem abwehrenden Brandschutz
1 Tag
Einsatztaktik und Einsatzvorbereitung
–
FwDV 100 Zugführung
–
Taktische Grundlagen des Zugführers
–
Grundsätze der praktischen Zugführerausbildung
–
Einweisung Einsatzübungen
–
Einsatzübungen
–
Führungssimulationstraining (FST)
–
Einsatzgefahren für den Zugführer
–
Einsatznachbereitung
–
Verhalten bei Suizideinsätzen
–
IuK an der Einsatzstelle
–
Führungsunterstützung durch die ILS
–
Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst
–
Zusammenarbeit mit der Polizei im Zugeinsatz (LbEL)
23 Tage
Einsätze zur Brandbekämpfung
–
Einsatztaktik Schaum
–
Taktische Ventilation
–
Einsatzbeispiele Brand am Brandhausmodell
–
Wald- und Vegetationsbrände
2 Tage
Einsätze zur technischen Hilfeleistung (THL)
–
Verkehrsunfälle aus Sicht des Zugführers
–
Kfz mit alternativen Antrieben
1 Tag
ABC-Einsätze
–
Einsätze mit atomaren Gefahren
–
Einsätze mit biologischen Gefahren
–
Einsätze mit chemischen Stoffen
–
Einsatztaktik Messen/Warnen
–
Einsätze mit Flüssiggas
–
Einsätze mit Erdgas
–
Informationsgewinnung
3 Tage
Mündliche Prüfung
Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit im Einsatzdienst nachzuweisen.
2 Tage
Praktische Prüfung
Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden nachzuweisen, dass sie ganzheitlich im Sinne des Einsatzdienstes denken und handeln können.
 
35 Lehrgangstage
Spezialisierung „Aus- und Fortbildung“ (Dauer 7 Wochen)
Qualifizierungsbereich
Lehrinhalt
Dauer
Durchführende Stelle
Ausbildung der Ausbilder (AdA-Schein) Ausbildereignungsprüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung
–
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen
–
Ausbildung planen
–
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Anwärtern und Auszubildenden mitwirken
–
Ausbildung durchführen
–
Ausbildung abschließen
10 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit den Industrie- und Handelskammern oder der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS)
Lehrgang zum „geprüften Dozenten“
–
Basismodul
–
Aufbaumodul Didaktik und Methodik
–
Aufbaumodul Präsentations- und Lerntechniken
–
Aufbaumodul Moderation und herausfordernde Situationen
–
Aufbaumodul digitale Kompetenz für Unterricht und Seminar
–
Abschlussmodul
13 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der BVS
Mentoring mit fachspezifischem Workshop
 
11 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit den Staatlichen Feuerwehrschulen und der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Bayern (AGBF Bayern)
Mündliche Prüfung
Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Ausbilder nachzuweisen. Die mündliche Prüfung schließt an die praktische Prüfung an. Neben den fachspezifischen Fragen durch die Prüfer erläutert der zu Prüfende in diesem Prüfungsabschnitt auch sein zuvor erstelltes Unterrichtskonzept.
1 Tag
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit den Staatlichen Feuerwehrschulen und der AGBF Bayern
Praktische Prüfung
Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden nachzuweisen, dass sie handlungsorientiert unterrichten und lehren können.
 
35 Lehrgangstage
Spezialisierung „Bevölkerungsschutz“ (Dauer 7 Wochen)
Qualifizierungsbereich
Lehrinhalt
Dauer
Durchführende Stelle
Rechtsgrundlagen
–
Grundgesetz
–
Staatsrecht
–
Staatsaufbau
–
Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
–
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
–
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
–
Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG)
–
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)
–
Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze (Notstandsgesetzgebung)
–
EU-Gemeinschaftsverfahren
5 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der BVS
Bevölkerungsschutz
–
Aufbau der gesamtstaatlichen Sicherheitsarchitektur
–
Katastrophenschutz
–
Zivilschutz
–
Zivile Verteidigung
–
Zivil-militärische Zusammenarbeit
–
Einheiten im Katastrophen- und Zivilschutz
–
Resilienz der Bevölkerung/Selbstschutz
5 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der Bundesakademie für Bevölkerungsschutz und Zivile Verteidigung (BABZ)
Beschaffung und Logistik
–
Betriebswirtschaftliche und haushälterische Grundlagen der Beschaffung und Lagerhaltung
–
Vergaberecht
–
Lebenszyklus
–
Controlling/Kennzahlen
–
Bundesauftragsverwaltung
–
Förderung
–
Lagerhaltung
–
Logistikkonzept (Verpflegung, Versorgung und Instandsetzung etc.)
5 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der BVS
Gefahrenabwehrplanung
–
Feuerwehreinsatzpläne
–
Brandschutzbedarfsplan
–
Katastrophenschutzpläne
–
Risikoanalyse
–
Szenarienbezogene Planungen
–
Zivile Alarmplanung
–
Kritische Infrastruktur
5 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried
Stabsarbeit
–
Stäbe nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (FwDV 100)
–
Stäbe nach Koordinierungsrichtlinie (KoordR)
–
Krisenmanagement
–
Informationsquellen
–
Visualisierung
–
Dokumentation
–
Führungsunterstützung
–
Anlegen Stabsübung
–
Risiko- und Krisenkommunikation
5 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der BABZ
Führungskultur
–
Demokratieverständnis
–
Werteorientierte Führung
–
Diversität
–
Nachhaltigkeit
–
Verantwortung
–
Vertrauen
–
Achtsamkeit
5 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern
Praktische Anwendung
–
Durchführung Beschaffung
–
Brandschutz- und/oder Gefahrenabwehrplanung
–
Stabsübung (operativ-taktisch nach FwDV 100 und im Krisenmanagement)
4 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried
Mündliche Prüfung
Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit im Bevölkerungsschutz nachzuweisen.
1 Tag
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit den Staatlichen Feuerwehrschulen und der AGBF Bayern
Praktische Prüfung
Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden nachzuweisen, dass sie ganzheitlich im Sinne des Bevölkerungsschutzes denken und handeln können.
 
35 Lehrgangstage
Spezialisierung „Integrierte Leitstelle“ (Dauer 7 Wochen)
Qualifizierungsbereich
Lehrinhalt
Dauer
Durchführende Stelle
Praktische Qualifizierung
IuK-Themen
Wissen und Anwenden der lokalen IuK-Strukturen
–
Einsatzleitsystem
–
Störungsmanagement
–
Stammdatenstrukturen/-pflege
–
Kommunikationstechnik
–
Taktisch-Technische Betriebsstelle im Digitalfunk (TTB)
20 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern
–
Operative Schnittstellenpartner
–
Erkennen und Vertiefen der operativen Zusammenarbeit mit Schnittstellenpartnern (wie zum Beispiel Polizei, ÖPNV, KV-Vermittlungszentrale, benachbarte ILS/Feuerwehren/Betriebe)
–
Vermittlung der jeweiligen organisatorischen Strukturen
–
Informationsbedarf und -potenzial des Schnittstellenpartners
–
Amtshilfe
–
Einsatzpotenzial
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
Standortspezifische Besonderheiten
–
Wissen und Erwerben von Fähigkeiten und Strukturen der eigenen Organisation
–
Einsatzplanung
–
Notfallmanagement ILS
–
Aus- und Fortbildung ILS
–
Supervision
–
Qualitätsmanagement
–
Informationssicherheitsmanagement
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern
Schichtleiterlehrgang
–
Führen einer Schicht
–
Mitarbeiter- und Konfliktgespräch im Führungsraum
–
Rechtsthemen mit Praxisbezug zur ILS
–
Umgang mit Presseanfragen in der ILS
–
Trainieren des Führens einer Schicht bei verschiedenen Einsatzlagen in der ILS
–
Kennen der Strukturen und Arbeitsweisen einer Einsatzleitung von Rettungsdienst/Feuerwehr und Bereitstellen der möglichen Unterstützungsleistungen einer ILS
–
Kennen der Strukturen und Arbeitsweisen eines Führungsstabes nach FwDV 100 und Bereitstellen der möglichen Unterstützungsleistungen einer ILS
–
Lageführung in der ILS
–
Praktische Einsatzlagen in der ILLS
14 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried
Mündliche Prüfung
Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit in einer ILS nachzuweisen.
1 Tag
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern
Praktische Prüfung
Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden nachzuweisen, dass sie ganzheitlich im Sinne der Arbeit in einer ILS denken und handeln können.
 
35 Lehrgangstage
Spezialisierung „Vorbeugender Brandschutz“ (Dauer 7 Wochen)
Qualifizierungsbereich
Lehrinhalt
Dauer
Durchführende Stelle
Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes
–
Grundlagen und Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes
–
Organisation Feuerbeschau
–
Aufgabenverteilung im vorbeugenden Brandschutz
5 Tage
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern
Grundlagen der Feuerbeschau
–
Aufgaben eines Feuerbeschauers
–
Rechtsnormen
–
Ablauf einer Feuerbeschau
–
Durchführung einer Feuerbeschau
–
Dokumentation
5 Tage
Durchführung der Feuerbeschau
–
Feuerbeschau in der allgemeinen Wohnbebauung
–
Feuerbeschau im denkmalgeschützten Gebäude
–
Feuerbeschau im Sonderbau
5 Tage
Sonderthemen Feuerbeschau
–
Flächen für die Feuerwehr
–
Prüfgegenstände
–
Erstellung Befunde
–
EDV-System zur Dokumentation
4 Tage
Baulicher Brandschutz
–
Rechtliche Grundlagen
–
Baukunde
–
Brandwände
–
Feuerschutzabschlüsse
–
Sonderbauten
–
Blitzschutz
5 Tage
Anlagentechnischer Brandschutz
–
Rechtliche Grundlagen
–
Brandmeldeanlagen
–
Löschanlagen
–
Lüftungsanlagen
–
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
–
Sonstige Löscheinrichtungen
5 Tage
Organisatorischer Brandschutz und Veranstaltungssicherheit
–
Rechtliche Grundlagen
–
Feuerbeschau
–
Veranstaltungssicherheit
–
Brandschutzordnung
–
Organisation im Betrieb
–
Kulturgutschutz
5 Tage
Mündliche Prüfung
Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit im vorbeugenden Brandschutz nachzuweisen.
1 Tag
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern
Praktische Prüfung
Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden nachzuweisen, dass sie ganzheitlich im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes denken und handeln können.
 
35 Lehrgangstage
Die praktische und mündliche Prüfung nach Abschluss der Maßnahmen (§ 36 Abs. 2 FachV-Fw) wird durch eine vom Prüfungsausschuss eingesetzte Prüfungskommission nach § 8 FachV-Fw abgenommen.

Übersicht 2:  
Modulare Qualifizierung für Ämter der BesGr A 14

Die Maßnahmen erfolgen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 FachV-Fw in Anlehnung an die theoretischen Inhalte der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung.
Zu absolvierende Maßnahme in BesGr
Inhalt der Maßnahme
Dauer der Maßnahme
Durchführende Stelle
A 13
Modul 3.1 – Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement
–
Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und das Projektmanagement
–
Erwerben von Kenntnissen und Fähigkeiten in den Bereichen: Zeitmanagement, Konfliktmanagement, Stressbewältigung, Suchtprävention, Mitarbeiterführung im Haupt- und Ehrenamt, Personalentwicklung und Beurteilungswesen, Change-Management
25 Tage
(5 Wochen)
Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge
A 13
Modul 3.3 – Recht und Management Teil 1
Vermittlung der folgenden Rechtsgrundlagen:
–
Verfassungs-, Verwaltungs- und Dienstrecht
–
Einsatzrecht
–
Haushalts- und Vergaberecht
20 Tage
(4 Wochen)
Verwaltungsakademie Berlin
A 13
Modul 3.3 – Recht und Management Teil 2
–
Werteverständnis, Berufsethos, Extremismusprävention
–
Grundlagen der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre
–
Grundlagen des Qualitätsmanagements und des Controllings
–
Werkzeuge zur Planung und Organisation von Einrichtungen der Gefahrenabwehr
15 Tage
(3 Wochen)
Feuerwehrakademie Hamburg
Das Ausstellen der Teilnahmebescheinigungen erfolgt nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 3 FachV-Fw. Die mündliche Prüfung nach Abschluss der Maßnahmen (§ 41 Abs. 2 FachV-Fw) wird durch eine vom Prüfungsausschuss eingesetzte Prüfungskommission nach § 8 FachV-Fw abgenommen.