Inhalt

Text gilt ab: 28.03.2013

8.   Rechtsaufsichtsbehörden

Die Rechtsaufsichtsbehörden legen bei ihrer rechtsaufsichtlichen Tätigkeit die vorstehenden Ausführungen zugrunde, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
Die aus dem (Sanierungstreuhänder-)Verträgen für die Kommune resultierenden Schulden und kreditähnlichen Verpflichtungen (s. o. Nr. 6.5) sind im Rahmen der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob die Gemeinde doppisch oder kameral bucht.