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Text gilt ab: 28.03.2013

5.   Genehmigung von Kreditaufnahmen und kreditähnlichen Rechtsgeschäften – rentierliche Schulden

Zu „rentierlichen“ Investitionen ist im Schreiben vom 31. Juli 2012 (Az.: IB3-3321-7) unter Hinweis auf Nr. 6.1 der Bekanntmachung des Staatsministerium des Innern vom 10. März 2010 (AllMBl S. 87) ausgeführt, dass Investitionen, die Haushaltsmittel der Kommune nicht – auch nicht zeitweise – beanspruchen, mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommunen in Einklang stehen (Art. 71 Abs. 2 GO, Art. 65 Abs. 2 LKrO, Art. 63 Abs. 2 BezO).
Das ist grundsätzlich bei kostenrechnenden Einrichtungen der Fall, wenn durch entsprechende Gebührenbemessung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG auch die sog. kalkulatorischen Kosten (angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und angemessene Verzinsung des Anlagekapitals – vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG) voll gedeckt werden und der Schuldendienst so festgelegt wird, dass er laufend aus den Gebührenerlösen für die kalkulatorischen Kosten erbracht werden kann (insbesondere Laufzeitkongruenz).
Bei Investitionen, die durch zukünftige Einsparungen/Einnahmen die dauernde Leistungsfähigkeit langfristig verbessern, aber zunächst allgemeine Haushaltsmittel beanspruchen, ist dagegen im Einzelfall zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Kreditaufnahme mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommunen in Einklang steht und gemäß Art. 71 Abs. 2 GO, Art. 65 Abs. 2 LKrO, Art. 63 Abs. 2 BezO genehmigt werden kann. Das erscheint vor allem deshalb sachgerecht und notwendig, weil die Wirtschaftlichkeit/Rentierlichkeit nicht in kostenrechnenden Einrichtungen vergleichbarer Weise sichergestellt, sondern nur durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Businesspläne belegt ist. Diese können sich aber als unzutreffend erweisen mit der Folge, dass die Kommunen ggf. z. T. erhebliche (Einnahme-)Ausfälle auffangen oder zumindest überbrücken müssen.
Soweit also in Fällen kommunaler Investitionen (Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, § 87 Nr. 20 KommHV-Kameralistik, § 98 Nr. 38 KommHV-Doppik) eine zumindest zeitweise (und teilweise nicht unbeträchtliche) Beanspruchung kommunaler Haushaltsmittel nicht ausgeschlossen werden kann, wird eine Einzelfallprüfung geboten sein.
Weil die Verwendung der von der Kommune verbürgten Kreditmittel durch einen Dritten beispielsweise zur Energieerzeugung eine Beanspruchung kommunaler Haushaltsmittel nicht ausschließen kann, ist auch bei Bürgschaften für Investitionen in Energieerzeugungsanlagen eine Einzelfallprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Maßgabe von Art. 72 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO, Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LKrO, Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BezO erforderlich.