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Text gilt ab: 28.02.2012

6. EU-rechtliche Fragen/Umsetzung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) durch die Kommunen

Unter Nr. 9.2 der o. a. Bekanntmachung vom 10. März 2010 hatten wir über den geplanten einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum – Single Euro Payment Area (SEPA) – informiert.
Die Europäische Kommission hat am 16. Dezember 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro mit Endterminen für die SEPA-Migration vorgelegt. Das Europäische Parlament hat die Verordnung am 14. Februar 2012 verabschiedet. Die Zustimmung des Rates steht noch aus.
Als Enddatum ist einheitlich der 1. Februar 2014 vorgesehen. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt alle Kundenaufträge und zwischenbetriebliche Zahlungen als SEPA-Transaktionen abgewickelt werden. National existierende Lastschrift-Autorisierungen, wie z.B. Einzugsermächtigungen, können somit weiter genutzt werden. Das wird allen Marktteilnehmern erhebliche Aufwände ersparen, die für die Einholung neuer SEPA-Mandate angefallen wären.
Zudem wird die Angabe des BIC zusätzlich zur IBAN (International Bank Account Number) gänzlich entfallen. Die konkreten Auswirkungen und Folgen bleiben zu prüfen. Die erforderliche Umstellung aller Bewirtschaftungs-, Anordnungs- und Kassenprogramme sollte rechtzeitig vorbereitet werden.
Aktuelle Informationen der Deutschen Bundesbank dazu finden sich im Internet unter http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa.php.
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband gibt in seinem Geschäftsbericht 2010 Hinweise zum Einsatz von Electronic-Banking-Systemen (im Internet unter http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2010/gruschka.pdf) und geht dabei auch auf Fragen zum Thema SEPA ein.