4. Buchungshinweise
4.1
Periodenabgrenzung in der Kameralistik
Während die doppelte kommunale Buchführung eine Periodenabgrenzung vorsieht, werden in der Kameralistik Einnahmen und Ausgaben vielfach ohne genauen Bezug zu ihrer zeitlichen Verursachung erfasst. Vor allem bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage gibt es daher immer wieder Probleme. § 6 Abs. 2 GFRG hebt auf das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr ab, ohne dass dieser Begriff im Gemeindefinanzreformgesetz oder im Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) näher definiert wäre.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 (Az.: IB4-1512.3-37) hatten wir unter Nr. 3 bereits erläutert, wie insoweit zu verfahren ist. Wegen verschiedener Rückfragen weisen wir noch einmal auf Folgendes hin:
Für die zeitliche Abgrenzung bei der kameralen Rechnungslegung und damit für die Gewerbesteuerumlage gelten die Regelungen der KommHV-Kameralistik, und zwar § 66 KommHV-Kameralistik über den Buchungstag, § 74 KommHV-Kameralistik über den Abschlusstag sowie §§ 78 und 79 Abs. 1 KommHV-Kameralistik über den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung.
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Als Isteinnahmen sind danach in der Jahresrechnung die Gewerbesteuereinzahlungen und -erstattungen mit Buchungstag im jeweiligen Jahr nachzuweisen (§ 66 KommHV-Kameralistik).
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Entsprechendes gilt für Anpassungen von Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 GewStG).
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Rückzahlungen sind buchungsmäßig dem Jahr zuzuordnen und in der Meldung an das Finanzamt München, Abteilung Erhebung, für das Jahr zu berücksichtigen, in dem sie istmäßig tatsächlich geleistet werden.
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Gewerbesteuerzahlungen aufgrund von Festsetzungen (z.B. Steuermessbescheid, Vorauszahlungsbescheid), die vor Jahresende auf Fälligkeiten des folgenden Jahres geleistet werden, müssen istmäßig dem neuen Jahr zugeordnet werden; andernfalls fehlt es in der Jahresrechnung an der Übereinstimmung zwischen Soll und Ist.
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Freiwillige Gewerbesteuerzahlungen ohne vorherige Änderung des Steuermessbescheides oder Erlass eines gesonderten Vorauszahlungsbescheides (z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung), die den Umfang nach § 19 Abs. 2 und 3 GewStG übersteigen, sind als Isteinnahmen des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem sie eingegangen sind. Freiwillige Gewerbesteuerzahlungen in diesem Sinn sind auch Zahlungen auf eine Veranlagung, die im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe und der Beendigung einer Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) geleistet werden.
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Dies gilt auch für die vom Finanzamt München, Abteilung Erhebung, im Dezember geleisteten Abschlagszahlungen der Gemeindeanteile an der Einkommen- bzw. Umsatzsteuer auf das vierte Quartal sowie für die bei der Abschlagszahlung im Voraus für das vierte Quartal verrechnete Gewerbesteuerumlage. Diese Zahlungen sind bereits im laufenden Jahr zu verbuchen, da sie dort auch kassenwirksam sind. Die im Januar und Februar des Folgejahres erstellte Abrechnung durch das Finanzamt München, Abteilung Erhebung, ist dann jedoch entsprechend haushalts- und buchungsmäßig im neuen Rechnungsjahr zu berücksichtigen.
Soweit Kommunen ihre Bücher aus technischen Gründen vor dem 31. Dezember abschließen und Zahlungen vor Jahresende dem neuen Jahr zuordnen oder die Zahlungen nach dem Abschlusstag noch in den Büchern des abgelaufenen Jahres nachweisen, müssen sie diese von der zeitlichen Zuordnung der KommHV-Kameralistik abweichende und damit unrichtige Zuordnung bei der Meldung an das Finanzamt München, Abteilung Erhebung, berichtigen.
4.2
Verbuchung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 (Az.: IB4-1512.3-37) haben wir unter Nr. 1 auf Folgendes hingewiesen:
Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird den kommunalen Aufgabenträgern in den Jobcentern das sog. Bildungs- und Teilhabepaket als neue Aufgabe im SGB II übertragen. Dazu wird der neue Unterabschnitt 4 „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ in das Gesetz eingeführt. Im SGB XII sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe innerhalb des Dritten Kapitels als Abschnitt 3 eingefügt worden. Entsprechende Ansprüche ergeben sich auch aus § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Für Grundleistungsbezieher nach dem AsylbLG können die Bildungsleistungen entsprechend des Bildungs- und Teilhabepakets über § 6 AsylbLG gewährt werden.
Als Ausgleich für den Sach- und Verwaltungsaufwand der Kommunen im SGB II und BKGG (nicht SGB XII) hat der Bund die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 SGB II für die Jahre 2011 und 2012 um 6,6 Prozentpunkte (5,4 Prozentpunkte für Sachkosten, 1,2 Prozentpunkte für Verwaltungskosten) erhöht (§ 46 Abs. 5 und 6 SGB II). Ab dem Jahr 2013 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft anpassen und zwar in Abhängigkeit von der Entwicklung der Sachkosten der Bildungs- und Teilhabeleistungen im SGB II und BKGG (§ 46 Abs. 7 SGB II). Die Länder müssen die Gesamtausgaben für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets sowohl nach § 28 SGB II als auch nach § 6b BKGG bis zum 31. März des Folgejahres ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilen (§ 46 Abs. 8 SGB II).
Für die Anpassung sind die Sachkosten für Bildungs- und Teilhabeleistungen im SGB II und BKGG des Vorjahres maßgeblich. Eine Anpassung gemäß der Entwicklung der Verwaltungskosten für Bildung und Teilhabe erfolgt nicht. Folglich müssen Sachkosten und Verwaltungskosten unterschieden werden. Darüber hinaus muss feststellbar sein, welchem Rechtskreis (SGB II oder SGB XII, BKGG, AsylbLG) die verausgabten Bildungs- und Teilhabeleistungen (Sachkosten) zuzuordnen sind. Die Kommunen haben deshalb die Bildungs- und Teilhabeleistungen vollständig und ausreichend differenziert nachzuweisen.
Sachkosten sind die nach SGB II, SGB XII, § 6b BKGG und §§ 2 und 6 AsylbLG gewährten Leistungen. Davon zu unterscheiden sind die Verwaltungskosten, die der Kommune im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen entstehen. Unter Nrn. 1.1.5 und 1.2.5 des Schreibens vom 10. Juni 2011 hatten wir dazu Buchungshinweise gegeben.
Soweit eine Zuordnung der Verwaltungskosten nicht zweifelsfrei möglich ist, kann es vertretbar sein, diese zusammengefasst zu verbuchen, wenn insbesondere die Zuordnung zu den einzelnen Rechtskreisen nachvollziehbar dokumentiert wird. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Verwaltungskosten bei den Sachkosten verbucht werden.
4.3
Leistungen nach SGB II
Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weist darauf hin, dass die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II nur Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II – mit Ausnahme der Leistungen nach § 22 Abs. 6 und 8 SGB II – sowie Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II erfasst. Zur Sicherstellung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erstattung müssen deshalb diese Beträge jeweils nachvollziehbar belegt werden können, soweit bei Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Kameralistik keine entsprechenden Untergruppen und bei Haushaltsführung nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung keine entsprechenden Unterkonten geführt werden.
4.4
Änderungen der kameralen Haushaltssystematik, Unterscheidung nach Leistungsempfängern im Sozialbereich
Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 (Az.: IB4-1512.3-37) haben wir unter Nr. 1.4 darauf hingewiesen, dass bei den Untergruppen 690, 691, 692, 693, 730, 735, 740, 745, 783, 784 und 785 die vierstelligen Untergruppen (6901 bis 6907 usw.) zur Aufteilung der Leistungsempfänger nach Staatsangehörigkeit, ausländerrechtlicher Stellung usw. entfallen. Diese Vereinfachung gilt generell für den Einzelplan 4 und nicht nur für den Bereich der Bildungs- und Teilhabeleistungen.