Inhalt
5. Reform des kommunalen Haushaltsrechts – Einführung der doppelten kommunalen Buchführung
Über den Stand der Reform des kommunalen Haushaltsrechts informieren wir weiterhin im Internet unter http://www.innenministerium.bayern.de/buerger/kommunen/finanzen/detail/08206/.
5.1
Muster für die Aufstellung doppischer Haushalte, Hinweise zur Zuordnung zum Produkt- und Kontenrahmenplan
Im Vorgriff auf die amtliche Bekanntmachung sind im Internet unter http://www.innenministerium.bayern.de/buerger/kommunen/finanzen/detail/08206/ die aktuellen Musterentwürfe für die Aufstellung doppischer Haushalte (Stand: 1. Dezember 2011) veröffentlicht; Hinweise zur Zuordnung zum Konten- und Produktrahmen (Stand: 1. Dezember 2011) werden in Kürze veröffentlicht. Die Kommunen können sich aufwendige Umstellungsarbeiten ersparen, wenn sie sich bereits jetzt an den Entwürfen orientieren.
5.2
Konsolidierter Jahresabschluss
Nach Art. 102a GO, Art. 88a LKrO, Art. 84a BezO sind Kommunen, die ihr Haushaltswesen auf die doppelte kommunale Buchführung umgestellt haben, zur Erstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen verpflichtet. Der konsolidierte Jahresabschluss stellt die Kommune und die mit ihr verbundenen rechtlich selbstständigen und unselbstständigen Einheiten so dar, als ob es sich um eine wirtschaftliche Einheit handeln würde (Einheitstheorie). Auf diese Weise soll – entsprechend einem Kernziel der Reform des kommunalen Haushaltsrechts – u. a. der mit der Ausgliederung und der Aufgabenerledigung außerhalb des kommunalen Haushalts verbundene Verlust an Steuerungs- und Informationsmöglichkeiten zumindest teilweise kompensiert werden. Auf den konsolidierten Jahresabschluss kann deshalb nicht verzichtet werden.
Ein konsolidierter Jahresabschluss ist erst ab dem fünften Haushaltsjahr zu erstellen, das dem Haushaltsjahr der Einführung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung folgt, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2012. Die Rechtsaufsicht kann auf Antrag einen späteren Zeitpunkt bestimmen, wenn eine vollständige Konsolidierung noch nicht möglich ist (§ 99 Abs. 1 KommHV-Doppik). Damit soll den Schwierigkeiten Rechnung getragen werden, die sich bei der erstmaligen Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses ergeben können. Kommunen, die seit dem Haushaltsjahr 2007 oder früher ihre Haushaltsführung nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung gestalten, sollen sich mit der Rechtsaufsicht in Verbindung setzen. Wir halten es für vertretbar, die Frist zunächst bis 2015 zu verlängern.
Um die Kommunen dabei zu unterstützen, über den konsolidierten Jahresabschluss mit vertretbarem Verwaltungsaufwand Steuerungsinformationen zu erhalten, war zunächst geplant, in Anlehnung an entsprechende Kompendien in anderen Ländern einen „theoretischen“ Konsolidierungs-Leitfaden zu erstellen. Inzwischen zeigt sich aber, dass praxistaugliche Informationen eher von einem Modellprojekt zu erwarten sind, in dem die Erstellung konsolidierter Jahresabschlüsse tatsächlich erprobt wird. Die Projektarbeit soll noch im ersten Quartal 2012 begonnen werden.
5.3
Erfassung und Bewertung kommunalen Vermögens
Unter Nr. 7.2.2.3 der Bekanntmachung zur Erfassung und Bewertung kommunalen Vermögens (Bewertungsrichtlinie – BewertR) vom 29. September 2008 (AllMBl S. 558) wird auf die Wertermittlungsverordnung (WertV) verwiesen. Diese wurde inzwischen mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgehoben und durch die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom 19. Mai 2010 (BGBl I S. 639) ersetzt. Im Vorgriff auf die Änderung der BewertR kann die ImmoWertV herangezogen werden.