Inhalt
82.
Losentscheid bei Stimmengleichheit (§ 91)
82.1
Losverfahren
1Erhalten mehrere Personen gleiche Stimmenzahlen, hat der Wahlausschuss zwischen diesen Personen einen Losentscheid durchzuführen. 2Folgende Fälle kommen in Betracht:
82.1.1
Bei der Gemeinderatswahl oder der Kreistagswahl
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bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz und gleicher Stimmenzahl (Art. 35 Abs. 2 Satz 3),
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bei zwei Gewählten oder zwei sich bewerbenden Personen, von denen eine als gewählte, die andere als nicht gewählte und somit als Listennachfolger in Betracht kommt (Art. 36 Satz 2, Art. 38 Abs. 2 Satz 2),
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bei mehreren Listennachfolgern mit gleicher Stimmenzahl (Art. 37 Abs. 1).
82.1.2
Bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl
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bei mehreren Personen mit der gleichen zweithöchsten Stimmenzahl, wer als Stichwahlteilnehmerin oder Stichwahlteilnehmer in die Stichwahl kommt (Art. 46 Abs. 1 Satz 4),
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bei zwei Personen mit der gleichen Stimmenzahl in der Stichwahl, wer gewählt ist (Art. 46 Abs. 3 Satz 3).
82.2
Folgen eines unterbliebenen Losentscheids
1Ist ein Losentscheid unterblieben, kann er nach Abschluss des Wahlverfahrens nicht mehr nachgeholt werden. 2Der Losentscheid ist Bestandteil der Feststellung des Wahlergebnisses. 3Teile des Wahlverfahrens dürfen nach Verkündung nur im Wahlanfechtungs- oder Wahlprüfungsverfahren nachgeholt oder wiederholt werden.