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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
80.
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei Verhältniswahl (Art. 35, § 83 Abs. 2 Nr. 2)

80.1 Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit vor der Zulassung der Wahlvorschläge

War die Wählbarkeit einer sich bewerbenden Person bereits vor der Zulassung nicht gegeben, ist weder die Person gewählt, noch kommen diese Stimmen dem Wahlvorschlag zugute, unabhängig davon, ob dem Wahlausschuss die nicht vorhandene Wählbarkeit bei der Zulassung bekannt war.

80.2 Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit nach der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltags

1Hat eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit (Art. 21) nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, sind die abgegebenen Stimmen für sie ungültig (§ 83 Abs. 2 Nr. 2); die Person ist nicht gewählt. 2Diese Stimmen zählen zu der Gesamtzahl der gültigen Stimmen für den Wahlvorschlag (Art. 35 Abs. 1 Satz 2).

80.3 Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit nach dem Wahltag

1Verliert eine Person die Wählbarkeit nach dem Wahltag, ist sie zwar gewählt, kann ihr Amt aber wegen eines Amtshindernisses nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht antreten. 2Bei der Wahl des Gemeinderats oder des Kreistags rückt der Listennachfolger nach. 3Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats eine Neuwahl stattfindet.