81.
Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung bei Verhältniswahl (Art. 35 Abs. 2)
81.1
Berechnung der Sitze
1Zur Berechnung der Sitzverteilung wird das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers eingesetzt.
2Bei diesem Höchstzahlverfahren (auch als ungerades d´Hondt-Verfahren bezeichnet) werden die Stimmenzahlen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und die Sitze dann in der Reihenfolge der größten sich ergebenden Höchstzahlen zugeordnet.
3Anschließend wird jedem Wahlvorschlag der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. 4Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größte Stimmenzahl aufweist, sonst entscheidet das Los.
81.2
Beispiel
1Das folgende Beispiel geht von der Annahme aus, dass in einer Gemeinde mit 7 000 Einwohnern, für die 20 Gemeinderatssitze zu vergeben sind, Wahlvorschläge von fünf Parteien oder Wählergruppen vorliegen und insgesamt 47 502 gültige Stimmen abgegeben worden sind, wobei 20 554 Stimmen auf die A-Partei, 8 712 Stimmen auf die B-Partei, 8 270 Stimmen auf die C-Partei, 9 177 Stimmen auf die D-Wählergruppe und 789 Stimmen auf die E-Wählergruppe entfallen.
2Die Sitze werden wie folgt verteilt:
Teiler
|
A-
Partei
|
B-
Partei
|
C-
Partei
|
D-
Wählergruppe
|
E-
Wählergruppe
|
Gesamtanzahl der Stimmen
für die Wahlvorschläge
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20 554
|
8 712
|
8 270
|
9 177
|
789
|
: 1
|
20 554
1
|
8 712
3
|
8 270
4
|
9 177
2
|
789
|
: 3
|
6 851,33
5
|
2 904,00
9
|
2 756,67
10
|
3 059,00
7
|
|
: 5
|
4 110,80
6
|
1 742,40
14
|
1 654,00
15
|
1 835,40
13
|
|
: 7
|
2 936,29
8
|
1 244,57
19
|
1 181,43
|
1 311,00
18
|
|
: 9
|
2 283,78
11
|
968,00
|
|
1 019,67
|
|
:11
|
1 868,55
12
|
|
|
|
|
:13
|
1 581,08
16
|
|
|
|
|
:15
|
1 370,27
17
|
|
|
|
|
:17
|
1 209,06
20
|
|
|
|
|
:19
|
1 081,79
|
|
|
|
|
Sitze im Gemeinderat
(gesamt: 20)
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9
|
4
|
3
|
4
|
0
|
3Somit erhält die A-Partei neun, die B-Partei vier, die C-Partei drei und die D-Wählergruppe vier Sitze; auf die E-Wählergruppe entfällt kein Sitz.
4Würden sich bei der Berechnung, z. B. für die Verteilung des letzten Sitzes, zwei oder drei gleiche Teilungszahlen ergeben, würde der Wahlvorschlagsträger den Sitz erhalten, dessen in Betracht kommende Person die größere Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5Das Berechnungsbeispiel beschränkt sich aus Vereinfachungs- und Darstellungsgründen auf zwei Nachkommastellen. 6Die Zahl der Nachkommastellen ist aber nicht beschränkt und im Bedarfsfall zur Feststellung der höheren Teilungszahl zu erweitern.