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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
64.
Zulassung der Wahlbriefe (§ 71)
1Um das Wahlgeheimnis nicht zu gefährden, hat der Vermerk, dass das Stimmrecht nur für die Landkreiswahlen gegeben ist, durch ein stets gleichbleibendes Zeichen an stets gleichbleibender Stelle der jeweiligen Stimmzettelumschläge zu erfolgen (etwa durch Stempelaufdruck vorne oben rechts: „Nur Landkreiswahlrecht“ oder „L“).
2Ein Stimmabgabevermerk ist auf dem Wahlschein nicht anzubringen; die dafür vorgesehenen Felder sind nur bei der Stimmabgabe mit Wahlschein im Abstimmungsraum zu verwenden (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2).
3Anlass zu Bedenken gegen die Gültigkeit eines Wahlbriefs besteht immer dann, wenn angenommen werden kann, dass einer der in § 71 Abs. 2 genannten Zurückweisungsgründe vorliegt, also auch dann, wenn der Wahlbrief zweifelsfrei zurückzuweisen ist. 4Die Zurückweisung erfolgt stets durch Beschluss, die Zulassung nur dann durch Beschluss, wenn Anlass zu Bedenken bestand.
5Ein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 1 liegt dann vor, wenn dem Briefwahlvorstand ein nicht rechtzeitig eingegangener Wahlbrief versehentlich zugegangen ist, obwohl die Gemeinde verspätet eingegangene Wahlbriefe dem Briefwahlvorstand nicht hätte zuleiten dürfen (§ 70 Abs. 3).
6Ein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 liegt beispielsweise vor, wenn die wählende Person einen Wahlschein erhalten hat, dieser jedoch nachträglich für ungültig erklärt wurde, weil sich herausgestellt hat, dass sie das Wahlrecht bereits vor Erteilung des Wahlscheins verloren hatte. 7Kein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ist es dagegen, wenn eine durch Briefwahl wählende Person ihr Wahlrecht nach Erteilung des Wahlscheins verloren hat und der Wahlschein für ungültig erklärt wurde, jedoch mit der Einschränkung, dass der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden darf, weil die Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 gültig ist (vgl. Nr. 33). 8Da ausgenommen in den Todesfällen regelmäßig nicht feststellbar ist, wann das Stimmrecht ausgeübt wurde, ist zugunsten der Briefwählerin oder des Briefwählers zu vermuten, dass die Stimme vor dem Verlust des Wahlrechts abgegeben wurde.
9Fehlt auf dem Wahlschein bei der Versicherung an Eides statt der Ortsname, das Datum oder der Vorname bei der Unterschrift, ist das kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefs (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 3).
10Wenn nur einer der Umschläge offen ist, darf der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden (§ 71 Abs. 2 Nr. 5).
11Befinden sich im hellroten Wahlbriefumschlag einzelne Stimmzettel außerhalb des verschlossenen Stimmzettelumschlags, führt dies nicht zur Zurückweisung des Wahlbriefs. 12Der Wahlbrief ist beschlussmäßig zu behandeln (§ 71 Abs. 3 Satz 1) und der oder die außerhalb befindlichen Stimmzettel mit einem Vermerk in den hellroten Wahlbriefumschlag zu legen. 13Bei der Auswertung der Stimmen ist nach § 79b Abs. 4 Satz 2 zu verfahren. 14Der Wahlbriefumschlag wird später der als erstes abzugebenden Wahlniederschrift (im Regelfall der Wahlniederschrift zur Bürgermeisterwahl) beigefügt.
15Wurde der ordnungsgemäße Wahlschein mit dem ordnungsgemäßen Stimmzettelumschlag nicht im amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, sondern in einem privaten Briefumschlag übersandt, ist dies ebenfalls kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefs.