Inhalt

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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
62.
Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 69)

62.1 Versicherung an Eides statt, Briefwahlvorstände

1Zur Unterzeichnung einer Versicherung an Eides statt (Art. 27 BayVwVfG) ist die Vollendung des 16. Lebensjahrs erforderlich (§ 393 ZPO).
2Je nach Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe sollten die Briefwahlvorstände am frühen Nachmittag des Wahltags einberufen werden.
3Beim Landratsamt werden keine Briefwahlvorstände eingerichtet. 4Sowohl bei Gemeindewahlen als auch bei Landkreiswahlen wird die Briefwahl daher durch die in den Gemeinden zu bildenden Briefwahlvorstände ausgewertet. 5Dies gilt auch dann, wenn eine Landkreiswahl, insbesondere die Landratswahl, mit einer Landtags-, Bundestags-, Europawahl, einem Volksentscheid oder einer sonstigen Abstimmung zusammentrifft.

62.2 Gemeinschaftsunterkünfte

Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 1 sind z. B. solche der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Polizei.