Inhalt
63.
Behandlung der Wahlbriefe (§ 70)
1Für den Wahltag ist die jederzeitige Empfangsbereitschaft für durch stimmberechtigte oder beauftragte Personen abgegebene Wahlbriefe unter der auf dem Wahlbriefumschlag aufgedruckten Adresse der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft sicherzustellen. 2Gegebenenfalls bereitgehaltene Haus- und Fristenbriefkasten müssen zum Ende der Wahlzeit um 18 Uhr geleert werden.
3Die Gemeinde hat dem Briefwahlvorstand bei seinem Zusammentritt die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wahlbriefe rechtzeitig zu übergeben. 4Am Wahltag bis zum Abstimmungsende eingehende Wahlbriefe werden ihm nachgereicht. 5Das Wahlscheinverzeichnis bleibt bei der Gemeinde (siehe Nr. 31).
6Gehen Stimmzettelumschläge ein, die nicht in einem amtlichen Wahlbriefumschlag oder in einem sonstigen Briefumschlag liegen, sind diese von der Gemeinde nicht den Briefwahlvorständen zu übergeben, da es sich nicht um Wahlbriefe handelt. 7Die Stimmzettelumschläge sind ebenso zu behandeln wie die verspätet eingegangenen Wahlbriefe.
8Nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 bleiben Stimmen von Briefwählerinnen und Briefwählern, die am Wahltag z. B. verstorben oder weggezogen sind, gültig und ihre Wahlbriefe sind nicht zurückzuweisen.