Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2025

6. Verpflichtung, auf bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten

Die Stellung der Polizei in Staat und Gesellschaft sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung können es erforderlich machen, dass uniformierte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte verpflichtet werden können, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten, wenn sie dadurch in weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt oder sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen würden oder ihnen das erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht würde.