Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2025

5. Schmuck/Sonstiges

1Von Polizeibeamtinnen und -beamten getragener Schmuck darf nicht zu einer erhöhten Eigen- oder Fremdverletzungsgefahr führen, muss der Eigensicherung Rechnung tragen und darf in Ausgestaltung oder Motiv nicht dem Gedanken der Leitsätze widersprechen. 2Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Uniform tragen grundsätzlich keinen sichtbaren Körperschmuck. 3Ausgenommen davon sind
das Tragen eines kleineren, maximal 5 mm großen Ohrsteckers bzw. eines maximal 10 mm großen Ohrringes je Ohr,
das Tragen von Armbanduhren, Fingerringen, Armbändern und Halsketten, soweit sie keine hervorstehenden Teile aufweisen und von denen nach allgemeiner Lebenserfahrung keine erhöhte Eigen- oder Fremdverletzungsgefahr ausgeht.
4Mehr als zwei Fingerringe pro Hand oder eine große Anzahl von Armbändern sind mit dem Tragen einer Uniform nicht in Einklang zu bringen.