Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2025

1. Leitsätze

1Das Gesamterscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, sowohl im uniformierten als auch im nicht uniformierten Dienst, muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). 2Beamtinnen und Beamte in ungepflegter oder nachlässiger Kleidung schädigen das Ansehen der Polizei. 3Auch eine Dienstverrichtung in unvollständiger Dienstkleidung kann das Ansehen der Polizei negativ beeinflussen. 4Ein korrektes Erscheinungsbild einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten, das den vorliegenden Leit- und Grundsätzen entspricht, hat maßgeblichen Einfluss auf das Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung, die Akzeptanz der polizeilichen Maßnahmen und kann dazu beitragen, Angriffe auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zu reduzieren. 5Die Vorgesetzten aller Führungsebenen wirken durch ihr Vorbild und sorgen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht für die Einhaltung dieser Leit- und Grundsätze.