Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2025

2. Dienstkleidung

1Die Polizeibeamtin und der Polizeibeamte in Uniform stehen dem Bürger als Vertreter des Freistaates Bayern gegenüber. 2Mehr als in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens wird der erste Eindruck durch das Erscheinungsbild geprägt. 3Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben ihre Dienstkleidung stets in sauberem und ordentlichem Zustand zu halten und in gepflegter Kleidung Dienst zu verrichten. 4Als Uniform sind nur die für die Bayerische Polizei zugelassenen Dienst- oder Sonderbekleidungsstücke zu tragen. 5Einzelheiten zu Zulässigkeit und Trageweise von Dienstkleidungsstücken, Bewaffnung und Ausrüstung werden durch IMS (Anzugsbestimmungen) geregelt.