Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2025

3. Haar- und Barttracht

1Die Haare sind gepflegt und so zu tragen, wie es der Erwartungshaltung einer repräsentativen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Polizei entspricht. 2Besondere modische Auffälligkeiten hinsichtlich der Haartracht, wie zum Beispiel auffällige Haar- und Strähnenfärbung oder Haarschnitt oder -länge, entsprechen nicht der vorgenannten Erwartungshaltung, widersprechen dem Leitsatz zum Gesamterscheinungsbild und sind daher zu vermeiden. 3Bei Dienstkleidungsträgern der Bayerischen Polizei dürfen Länge und Fülle der Haare den Sitz der Kopfbedeckung nicht beeinträchtigen. 4Die Haare sind ebenfalls so zu tragen, dass diese keinen erhöhten Anreiz für Angriffe und keine erhöhten Angriffsmöglichkeiten bieten und somit insbesondere Aspekten der Eigensicherung gerecht werden. 5Bärte werden in einer angemessenen Länge und gepflegt getragen. 6Besonders auffällige Barttrachten sind mit den Leitsätzen grundsätzlich nicht vereinbar.