Inhalt
4.
Zwangsmaßnahmen und Disziplinarstrafen
4.1
Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes (PAG).
4.2
Disziplinarstrafen im Sinne des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) dürfen nicht verhängt werden.