Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
3.
Allgemeines Verhalten gegenüber Verwahrten

3.1

1Der Verwahrte ist korrekt und unter Achtung der Menschenwürde zu behandeln. 2Die Gefahr sittlicher oder körperlicher Schäden ist soweit als möglich auszuschließen. 3Besondere Rücksicht ist auf Kinder, Jugendliche, Schwangere, Kranke, Menschen mit Behinderung sowie ältere Personen zu nehmen. 4Besondere religiöse und kulturelle Verhaltensweisen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern nicht die Sicherheit und Ordnung der Gewahrsamsdurchführung entgegensteht.

3.2

1Personen, die 24 Stunden oder länger in Polizeigewahrsam festgehalten werden, ist, wenn es die Umstände zulassen, täglich angemessene Bewegung im Freien unter Aufsicht anzubieten. 2Dies ist im Aufnahmenachweis (Nr. 18) zu vermerken.

3.3

1Der Verkehr mit dem Verwahrten ist auf das dienstlich unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. 2Unerlaubter Verkehr mit Verwahrten im Sinne des Art. 21 Abs. 2 LStVG oder mit Gefangenen im Sinne des § 115 Abs. 2 OWiG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (Art. 21 Abs. 1, 3 LStVG, § 115 Abs. 1, 3 OWiG).

3.4

Dem Verwahrten dürfen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Verwahrung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordern.

3.5

Auf die Empfehlungen zur Eigensicherung im Polizeidienst (Leitfaden 371 – Eigensicherung) wird hingewiesen.