Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
1.
Geltungsbereich

1.1

1Die Dienstvorschrift regelt den Vollzug von Freiheitsentziehungen im Polizeigewahrsam einschließlich der Unterbringung in Kurzzeitverwahrräumen (Nr. 12). 2Der Polizeigewahrsam dient der vorübergehenden Unterbringung von Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Freiheit entzogen ist und die von der Polizei in ihren Gewahrsamsräumen vorübergehend unterzubringen sind (Verwahrte). 3Gewahrsamnahmen, die in Einrichtungen der Justiz vollzogen werden, richten sich nach den dort geltenden Vorschriften.

1.2

1Kinder und Jugendliche dürfen nicht in Gewahrsamsräumen untergebracht werden. 2Können sie nicht sofort einer erziehungsberechtigten Person oder dem Jugendamt zugeführt werden, sind sie in einem anderen geeigneten Raum unter polizeiliche Aufsicht zu stellen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jugendliche, die den Dienstbetrieb erheblich stören, sowie für Jugendliche, die auf Grundlage der Strafprozessordnung festgenommen worden sind.