Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
2.
Verantwortlichkeit für den Vollzug

2.1

1Für den Vollzug dieser Dienstvorschrift ist, soweit nichts anderes angeordnet ist, der Leiter derjenigen Polizeidienststelle verantwortlich, der die Gewahrsamsräume zugeordnet sind. 2Er kann die damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse auf den zum jeweiligen Ereigniszeitpunkt verantwortlichen Beamten der Dienststelle übertragen.

2.2

Für die rechtzeitige Vorführung, Entlassung oder Überstellung des Verwahrten innerhalb der gesetzlichen Fristen ist neben dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter der für die Gewahrsamsräume zum jeweiligen Ereigniszeitpunkt zuständige diensthabende Beamte verantwortlich.

2.3

1Der Leiter der Dienststelle erlässt Notfallpläne (zum Beispiel im Sinne der Brandschutzordnung) für Schadensereignisse. 2Sie bedürfen der Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle.