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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
35.
Kostenpflicht nach dem Kostengesetz

35.1

1In den Fällen des Art. 17 PAG werden Kosten nach dem Kostengesetz nach Maßgabe der KR-Pol (siehe Nr. 33 der Anlage zu den KR-Pol) erhoben. 2Zu den Auslagen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5 KG zählen daher insbesondere
a)
die Kosten für ärztliche Leistungen zur Überprüfung der Gewahrsamstauglichkeit (ausgenommen solche von Polizeiärzten),
b)
Ausgaben für Verpflegung,
c)
Aufwendungen für die Reinigung (inklusive Desinfektion und dergleichen) des Gewahrsamsraums aufgrund besonderer Verunreinigung durch eine Fremdfirma (zum Beispiel wegen Erbrechens),
d)
Aufwendungen für Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen, falls sie zusammen mit der Gebühr für den Gewahrsam erhoben werden können, soweit nicht ohnehin nach Nr. 11 zu verfahren ist.

35.2

Die Erhebung von Auslagen im Zusammenhang mit einem Sicherheitsgewahrsam nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG beziehungsweise mit anderen nicht kostenpflichtigen Maßnahmen ist dann möglich, sofern der Verwahrte die Auslagen durch Verschulden verursacht hat (Art. 3 Abs. 3 KG).