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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
34.
Kostenerhebung im Vollzug des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG)

34.1

Bei der Einlieferung von Personen durch die Polizei in unaufschiebbaren Fällen nach Art. 12 BayPsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung oder in eine Entziehungsanstalt hat die Polizei die Kosten der Einlieferung gemäß Art. 35 Abs. 1 BayPsychKHG gegenüber dem Kostenpflichtigen geltend zu machen (siehe hierzu auch Nr. 2.4.2 der Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei – KR-Pol), soweit nicht Art. 35 Abs. 2 BayPsychKHG zum Tragen kommt.

34.2

Für den Gewahrsam, der einer Unterbringung nach dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vorausgeht, und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Einlieferung sind nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) keine Kosten zu erheben (vergleiche Fußnote 21 Nr. 6 und Fußnote 42 Nr. 2 der Anlage zu den KR-Pol).