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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
33.
Ersatz der Aufwendungen

33.1

1Aufwendungen für ärztliche Sachverständigenleistungen, die der Polizei in Ausführung eines Ersuchens des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, aus der Tätigkeit des Polizeibeamten als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft oder aufgrund eigener Entschließung gemäß § 163 StPO entstanden sind, sind Auslagen des Verfahrens. 2Alle übrigen der vorgenannten Aufwendungen können nicht vorgemerkt werden. 3Bei Inanspruchnahme von Ärzten des Gesundheitsamtes oder von Landgerichtsärzten für Tätigkeiten nach Nr. 32.3 Buchst. c sind die Gebühren und Auslagen nach der Gesundheitsgebührenverordnung zu bemessen. 4Die Beträge sind den Polizeidienststellen mitzuteilen; sie werden jedoch nicht erstattet (siehe hierzu VV Nrn. 2.2.1 und 2.4 zu Art. 61 BayHO).

33.2

1Besondere Aufwendungen, die der Polizei in Ausführung des Ersuchens einer anderen Behörde entstehen (Amtshilfe), sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen. 2Die Erstattung richtet sich nach Art. 8 Abs. 1 BayVwVfG.

33.3

Sondervorschriften über den Kostenersatz und die Kostenvormerkung (insbesondere Nr. 11) bleiben unberührt.