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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
32.
Aufwendungen der Polizei

32.1

Die Aufwendungen für die Bereitstellung und Unterhaltung von Gewahrsamsräumen der Polizei und die sonstigen Aufwendungen für die Verwahrten, soweit sie amtlich zu leisten sind, sind Sachbedarf der Polizei und werden aus den dafür bestimmten Haushaltsmitteln bestritten.

32.2

Aufwendungen für die Bereitstellung und Unterhaltung der Gewahrsamsräume sind insbesondere die Leistungen, die durch die Unterbringung in dem Gewahrsamsraum veranlasst werden, zum Beispiel Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Desinfektion des Gewahrsamsraums, Instandhaltung und Instandsetzung oder der Ersatz von Einrichtungsgegenständen, sonstige, an Dritte aus Anlass der Unterbringung zu leistende Beträge.

32.3

Zu den sonstigen Aufwendungen gehören insbesondere auch die Leistungen für
a)
Verpflegung (der Verwahrte hat grundsätzlich für die Kosten der Verpflegung aufzukommen; ist der Verwahrte auf Kosten des Staates zu verpflegen, sind bei der Auswahl der Verpflegung, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang, wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen),
b)
Pflege, Säuberung und Versorgung,
c)
ärztliche Untersuchung und Behandlung, soweit diese nicht auf Wunsch des Betroffenen oder als zusätzliche Leistung des Arztes erfolgt (Nr. 14.6).