Inhalt
1Personen, die Zugang zu Kryptomitteln erhalten (Kryptopersonal), sind von der Geheimschutzbeauftragten oder dem Geheimschutzbeauftragten nach Anlage 6 zu belehren und zu berechtigen (Kryptoberechtigung). 2Die Belehrung und die Berechtigung sind zu dokumentieren.