Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
55.
Kryptopersonal
1Personen, die Zugang zu Kryptomitteln erhalten (Kryptopersonal), sind von der Geheimschutzbeauftragten oder dem Geheimschutzbeauftragten nach Anlage 6 zu belehren und zu berechtigen (Kryptoberechtigung). 2Die Belehrung und die Berechtigung sind zu dokumentieren.