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Art. 19a
Längerfristige Observationen
(1) 1Das Landesamt darf außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten. 2Eine Durchführung der Maßnahme
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an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder
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unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um
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Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen in der Öffentlichkeit herzustellen oder
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die Bewegung im Raum nachzuverfolgen,
ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 3Eine Durchführung der Maßnahme
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durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats oder
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unter Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeit
ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 4Zur Durchführung der Maßnahme kann das Landesamt den Betreiber einer Videoüberwachung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichten, die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln. 5Die Vorschriften zum strafbewehrten Mitteilungsverbot nach § 17 Abs. 3 und § 18 G 10 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des
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Abs. 1 Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 G 10,
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Abs. 1 Satz 2 und 3 das Gericht.
2Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Sachgebietsleitung oder deren Vertretung die Anordnung treffen; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. 3In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt für die Befristung der Anordnung § 10 Abs. 5 G 10 entsprechend. 4In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 ist die Maßnahme den Betroffenen nach Art. 8b mitzuteilen.