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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 12.07.2016
Art. 10
Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme
(1) [1] Auf informationstechnische Systeme, die der Betroffene in der berechtigten Erwartung von Vertraulichkeit als eigene nutzt und die seiner selbstbestimmten Verfügung unterliegen, darf das Landesamt nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 verdeckt mit technischen Mitteln nur zugreifen, um
1.
Zugangsdaten und verarbeitete Daten zu erheben oder
2.
zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Nr. 1 spezifische Kennungen sowie den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln.
(2) 1Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
1.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,
2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden und
3.
Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, soweit technisch möglich nicht erhoben werden.
2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3 Erhobene Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen die Zielperson richten und nur durch Zugriff auf deren informationstechnisches System durchgeführt werden. 2Der Zugriff auf informationstechnische Systeme anderer ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
1.
die Zielperson deren informationstechnisches System benutzt oder benutzt hat,
2.
sich dadurch für die Abwehr der Gefahr relevante Informationen ergeben werden und
3.
ein Zugriff auf das informationstechnische System der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

[1] Art. 10 Abs. 1 ist gem. Urt. des BVerfG v. 26.4.2022 (BGBl. I S. 789, GVBl. S. 299) mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Bis zur Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.7.2023, gilt diese Vorschrift mit den folgenden Maßgaben der Entscheidungsformel fort:
„Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 und gemäß Artikel 10 Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, ergriffen werden und nur dann, wenn geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Dabei ist Artikel 8a Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz mit der Maßgabe der widerleglichen Vermutung anzuwenden, dass Erkenntnisse, die bei einer Wohnraumüberwachung gewonnen werden, den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen.“