Inhalt
Art. 12
Ortung von Mobilfunkendgeräten
(1)
Das Landesamt darf technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.
(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 gelten entsprechend.
Art. 12 Abs. 1 ist gem. Urt. des BVerfG v. 26.4.2022 (BGBl. I S. 789, GVBl. S. 299) mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Bis zur Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.7.2023, gilt diese Vorschrift mit den folgenden Maßgaben der Entscheidungsformel fort:
„Auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz dürfen technische Mittel nicht so eingesetzt werden, dass die Bewegungen des Mobilfunkendgeräts einer beobachteten Person über einen längeren Zeitraum hinweg nachverfolgt werden.“