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Art. 14
Auskunftsersuchen zu Telekommunikation und Telemedien
Das Landesamt darf Auskunft einholen
- 1.
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bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über die in § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Bezug genommenen Daten (§ 113 Abs. 2 TKG); für die Auskunft über die in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Daten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen,
- 2.
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bei denjenigen, die Telemedien anbieten oder daran mitwirken, über die in § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) genannten Bestandsdaten (§ 14 Abs. 2 TMG); § 113 Abs. 4 TKG findet entsprechende Anwendung.