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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 12.07.2016
Art. 14
Auskunftsersuchen zu Telekommunikation und Telemedien
Das Landesamt darf Auskunft einholen
1.
bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über die in § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Bezug genommenen Daten (§ 113 Abs. 2 TKG); für die Auskunft über die in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Daten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen,
2.
bei denjenigen, die Telemedien anbieten oder daran mitwirken, über die in § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) genannten Bestandsdaten (§ 14 Abs. 2 TMG); § 113 Abs. 4 TKG findet entsprechende Anwendung.