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Art. 15
Auskunftsersuchen im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Das Landesamt darf Auskünfte nach Art. 14 Nr. 1 auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).
(2) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
- 1.
denjenigen, die geschäftsmäßig Postdiensteistungen erbringen und daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
- 2.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 TKG und
- 3.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes anbieten oder daran mitwirken, über
- a)
Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
- b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
- c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien,
soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.
(3)
Das Landesamt darf bei den nach § 113a Abs. 1 TKG Verpflichteten unter den Voraussetzungen des § 113c Abs. 1 Nr. 2 TKG Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 113b TKG einholen.
(4) § 3 Abs. 2 G 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für den Verdächtigen in Anspruch nehmen.
Art. 15 Abs. 3 verstößt gem. Urt. des BVerfG v. 26.4.2022 (BGBl. I S. 789, GVBl. S. 299) gegen Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.