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Art. 15
Auskunftsersuchen im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Das Landesamt darf Auskünfte nach Art. 14 auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen.
(2) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
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denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen und daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
- 2.
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denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TTDSG und
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denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes anbieten oder daran mitwirken, über
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Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
- b)
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Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
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Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien,
soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
(3) 1 Art. 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2§ 3 Abs. 2 G 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für den Verdächtigen in Anspruch nehmen.