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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 12.07.2016
Art. 15
Auskunftsersuchen im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Das Landesamt darf Auskünfte nach Art. 14 Nr. 1 auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).
(2) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
1.
denjenigen, die geschäftsmäßig Postdiensteistungen erbringen und daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
2.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 TKG und
3.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes anbieten oder daran mitwirken, über
a)
Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien,
soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.
(3) [1] Das Landesamt darf bei den nach § 113a Abs. 1 TKG Verpflichteten unter den Voraussetzungen des § 113c Abs. 1 Nr. 2 TKG Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 113b TKG einholen.
(4) § 3 Abs. 2 G 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für den Verdächtigen in Anspruch nehmen.

[1] Art. 15 Abs. 3 verstößt gem. Urt. des BVerfG v. 26.4.2022 (BGBl. I S. 789, GVBl. S. 299) gegen Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.