Inhalt

BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 12.07.2016
Art. 13
Überwachung der Telekommunikation
(1) 1Um eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 durchzuführen, darf das Landesamt mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn
1.
eine Telekommunikationsüberwachung bereits angeordnet wurde oder zeitgleich angeordnet wird,
2.
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
3.
der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
2Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung des Betroffenen auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies zuvor ausdrücklich angeordnet wurde.
(2) Art. 10 Abs. 2 und die §§ 2, 9 bis 13, 17 bis 20 G 10 sowie Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) gelten entsprechend.