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BayAGTierGesG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.04.1974
Art. 9
Bedienstete
(1) Die bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten sind Beamte des Freistaates Bayern.
(2) 1Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Tierseuchenkasse. 2Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. 3Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen.