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BayAGTierGesG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.04.1974
Art. 14
Übergangsregelungen
(1) 1Beamte des Freistaates Bayern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben der Bayerischen Tierseuchenkasse bei der Bayerischen Versicherungskammer wahrnehmen, werden zur weiteren unmittelbaren Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ihrer Zustimmung zu der Anstalt Bayerische Tierseuchenkasse (Art. 5 Abs. 1) beurlaubt. 2Dienststelle dieser Beamten ist die Regierung von Oberbayern; oberste Dienstbehörde im Sinn des Art. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ist das Staatsministerium. 3Die Regierung von Oberbayern ist insoweit als Behörde Funktionsnachfolgerin der Behörde „Bayerische Versicherungskammer“ im Sinn von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen.
(2) Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten bei der Tierseuchenkasse fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration das Staatsministerium tritt.
(3) Für nicht nach Absatz 1 Satz 1 beurlaubte Beamte, die anderweitig verwendet werden, erstattet die Bayerische Tierseuchenkasse die künftigen Versorgungsbezüge und sonstigen Leistungen des Freistaates Bayern anteilig in sinngemäßer Anwendung des Art. 145 BayBG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.