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BayAGTierGesG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.04.1974
Art. 7
Landesausschuß
(1) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium berufen. 2Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Er besteht aus
1.
sieben beitragspflichtigen Landwirten; nach Vorschlag des Bayerischen Bauernverbands wird je ein Mitglied aus jedem Regierungsbezirk berufen,
2.
einem Mitglied des Präsidiums des Bayerischen Bauernverbands nach dessen Vorschlag,
3.
einer Person, die aus den Reihen des Hauptverbands zur Förderung der tierischen Veredelungswirtschaft in Bayern e.V. vorgeschlagen wird und diesen vertritt,
4.
zwei Tierärzten nach Vorschlag der Bayerischen Landestierärztekammer; ein Tierarzt muß beamteter Tierarzt sein,
5.
zwei vom Staatsministerium bestimmten, in der Bekämpfung von Tierseuchen erfahrenen Beamten,
6.
einer Person, die das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vertritt.
4Für jedes Mitglied des Landesausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 5Die Amtsdauer beträgt mindestens drei Jahre, eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 6Der Landesausschuß ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) 1Er beschließt
1.
über die Satzung, in der die eigenen Angelegenheiten der Anstalt zu regeln sind,
2.
über die Satzung, die die Beiträge und ihre Erhebung regelt, den Haushaltsplan, die Entlastung der Geschäftsführung am Jahresabschluß und die Leistungen der Anstalt, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,
3.
über die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuß,
4.
über die Geschäftsordnung.
2Der Landesausschuß
1.
überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung,
2.
erteilt sein Einvernehmen zur Bestellung der Geschäftsführung durch das Staatsministerium.
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses erhalten Ersatz ihrer Reisekosten sowie Tagegelder nach Maßgabe der Satzung.
(4) Die Vorschriften des siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.