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BayAGTierGesG
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 08.04.1974
Art. 5
Bayerische Tierseuchenkasse
(1) Für den Freistaat Bayern besteht die Bayerische Tierseuchenkasse (Tierseuchenkasse) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe
1.
die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung für Tierverluste festzusetzen sowie die Entschädigungen und freiwillige Leistungen im Auftrag des Staates auszuzahlen;
2.
den Teil der Entschädigungen zu tragen, der nach dem Tiergesundheitsrecht nicht vom Staat zu tragen ist;
3.
Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten zu unterstützen;
4.
Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen zu unterstützen;
5.
Beihilfen für Tierverluste zu gewähren;
6.
die ihr durch das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Der Freistaat Bayern erstattet der Tierseuchenkasse die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen.
(4) 1Die Tierseuchenkasse erhebt jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten. 2Die Beiträge können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 3Die Beitragserhebung erfolgt auf Grund einer Satzung, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt. 4Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zu einem in der Satzung bestimmten Stichtag. 5Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand abdecken und angemessene Rücklagen gebildet werden können. 6Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus durch Rechtsverordnung
1.
festzulegen, für welche Tierarten nach § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG von der Erhebung von Beiträgen abgesehen wird,
2.
die Erhebung von Beiträgen auch für andere als die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG genannten Tierarten anzuordnen, wenn das erforderlich ist, um Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei diesen Tieren zu fördern.
(5) 1Auf Anforderung dürfen der Tierseuchenkasse durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung oder des Art. 109 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 über die Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Landtieren, mit Ausnahme von Rindern, oder deren Halter erhoben worden sind, insoweit übermittelt werden, als dies erforderlich ist zu Zwecken
1.
der Beitragserhebung,
2.
der Gewährung von Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz oder einem der Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder
3.
der Gewährung von Leistungen, die nicht von Nr. 2 umfasst sind und die der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer meldepflichtigen Tierkrankheit dienen.
2Für die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten durch die Tierseuchenkasse gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.