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BayAGTierGesG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.04.1974
Art. 11
Aufsicht
1Die Tierseuchenkasse unterliegt der Aufsicht durch das Staatsministerium (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsichtsbehörde berät die Tierseuchenkasse, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. 3Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten. 4Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 5Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Landesausschusses zu laden; Personen, die die Aufsichtsbehörde vertreten, können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören. 6Die Aufsichtsbehörde kann die Tierseuchenkasse anweisen, innerhalb einer ihr gesetzten, angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. 7Kommt die Tierseuchenkasse innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Tierseuchenkasse die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen.