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BayAGTierGesG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.04.1974
Art. 10
Verwaltungsaufwand, Nutzungsverbund
(1) Den Verwaltungsaufwand der Tierseuchenkasse einschließlich der Bezüge der Beamten und Arbeitnehmer, ihrer Hinterbliebenen sowie der Versorgungsempfänger bestreitet die Tierseuchenkasse aus ihren Vermögenserträgnissen und aus ihren Beitragseinnahmen.
(2) 1Die Tierseuchenkasse kann im Einvernehmen mit der Bayerischen Versorgungskammer dieser die Erledigung von allgemeinen Verwaltungsleistungen übertragen. 2Sie hat die dabei entstehenden Kosten der Versorgungskammer zu erstatten.