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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 7
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung und die Dolmetscherprüfung werden vor Prüfungskommissionen abgelegt, die aus zwei Prüfern und einem Vorsitzenden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 2) bestehen.
(2) 1Beide Prüfer müssen dem Berufsstand der Übersetzer und Dolmetscher, dem Lehrkörper einer Hochschule, dem Lehrkörper einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Fremdsprachenberufe in Bayern oder einer gleichwertigen Schule angehören oder angehört haben. 2Einer der beiden Prüfer soll die zu prüfende Sprache als Muttersprache, einer der beiden Prüfer das zu prüfende Fachgebiet beherrschen.
(3) 1Der Vorsitzende der Prüfungskommission soll ein Beamter des höheren Dienstes, ein Richter oder Staatsanwalt sein. 2Er leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.