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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 07.05.2001
§ 2
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung wird in den Sprachen, die an den Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden, als staatliche Abschlussprüfung der Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation nach der Fachakademieordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 2Die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, für die geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen, wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem mehrjährigen Turnus nach den folgenden Bestimmungen abgehalten.
(2) Die Prüfung kann nur in den nachstehend genannten Fachgebieten abgelegt werden:
1.
Wirtschaft,
2.
Rechtswesen,
3.
Technik,
4.
Naturwissenschaften (einschließlich Medizin),
5.
Geisteswissenschaften,
6.
Sozialwissenschaften.
(3) Die Prüfung kann, soweit es der organisatorische Ablauf zulässt, zum selben Termin auch in zwei Sprachen oder zwei Fachgebieten abgelegt werden.
(4) Der Zeitraum der Prüfung wird unter Angabe der Anmeldefristen spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.
(5) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.