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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 4
Aufgaben des Prüfungsausschusses
Der Prüfungsausschuss berät das Staatsministerium in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und hat ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Prüfer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2).