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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 07.05.2001
§ 3
Zentrale Prüfungsorgane
(1) Zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 werden ein Prüfungsausschuss und eine Prüfungsstelle errichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar
1.
einem Beamten des Staatsministeriums als vorsitzendem Mitglied (Vorsitzender),
2.
einem freiberuflich tätigen Übersetzer oder Dolmetscher und
3.
einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkraft einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation.
(3) Für die Bestellung der Mitglieder und ihrer Vertreter nach Absatz 2 Nr. 2 kommt dem Landesverband Bayern im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V., nach Absatz 2 Nr. 3 den Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern ein Vorschlagsrecht zu.
(4) 1Den Leiter der Prüfungsstelle bestimmt das Staatsministerium. 2Er kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.