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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 5
Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
(1) Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegen alle nach dieser Prüfungsordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit sie nicht dem Prüfungsausschuss, den Prüfern der schriftlichen Prüfung oder den Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung vorbehalten sind oder dem Leiter der Prüfungsstelle obliegen.
(2) Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Er bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und die Anmeldefristen; er veranlasst ihre Ausschreibung im Bayerischen Staatsanzeiger (§ 2 Abs. 4).
2.
Er bestellt die Prüfer für die mündliche und schriftliche Prüfung und die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung.
3.
Er entscheidet über die Zulassung zur Prüfung (§ 11 Abs. 1).
4.
Er übt die Aufsicht über die Durchführung der Prüfung aus; er hat Zutritt zu den Prüfungen und zu den Beratungen der Prüfer und ist befugt, in den mündlichen Prüfungen die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen. Die gleichen Befugnisse haben sein Vertreter und die vom Vorsitzenden Beauftragten.
5.
Er trifft die Entscheidungen nach § 23, insbesondere die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung.
6.
Er stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung auf Grund der vom Prüfungsteilnehmer erzielten Prüfungsnoten fest und stellt das Prüfungszeugnis und die Prüfungsurkunde aus (§ 21).