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TV-EL
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.07.2007
§ 5
Übergangsbestimmungen
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Oktober 2006 zum Bezug einer ergänzenden Leistung berechtigt sind und deren Arbeitsverhältnis am 1. November 2006 zum Freistaat Bayern ununterbrochen fortbesteht, gilt Folgendes:
(1)
1Dem Grenzbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a bzw. § 3 Abs. 1 Satz 3 ist das nach § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder ermittelte Vergleichsentgelt einschließlich Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder), persönlicher Zulage (§§ 10, 17 Abs. 8, § 18 TVÜ-Länder, §§ 14, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 und 9 des § 41 TV-L), Erhöhungsbetrag nach Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-Länder, Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder gegenüberzustellen.
2Werden bei der Bemessung des Vergleichsentgelts
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vorweggewährte Lebensaltersstufen/Stufen und/oder
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ein höherer Ortszuschlag als der der Stufe 1
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bei bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppe Vb ohne Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder) und/oder persönliche Zulage nach §§ 10, 18 TVÜ-Länder, § 14 TV-L eine Lebensaltersstufe nach vollendetem 43. Lebensjahr
berücksichtigt, ist die am 31. Oktober 2006 zustehende ergänzende Leistung weiterzugewähren.
(2)
1Sobald die nächste reguläre Stufe nach den Bestimmungen des TVÜ-Länder bzw. TV-L zusteht und/oder eine nach Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigende Zulage gewährt wird, ist der jeweilige Grenzbetrag den Bezügen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a gegenüberzustellen. 2Ein sich dadurch ggf. ergebender Einkommensverlust wird durch die Zahlung einer Besitzstandszulage ausgeglichen. 3Auf diese Zulage sind künftige Erhöhungen des Entgelts durch
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höhere Eingruppierung einschließlich Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 TV-L
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Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege gemäß § 8 TVÜ-Länder
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Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen gemäß § 9 TVÜ-Länder
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Aufsteigen in eine höhere Stufe und
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die Gewährung eines Strukturausgleichs gemäß § 12 TVÜ-Länder
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Gewährung einer Zulage nach §§ 10, 17 Abs. 8, § 18 TVÜ-Länder, §§ 14, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 und 9 des § 41 TV-L,
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einen Erhöhungsbetrag nach Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-Länder
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einen Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder
in vollem Umfang anzurechnen. 4Die Zulage vermindert sich außerdem um die Hälfte des Erhöhungsbetrages künftiger linearer Entgelterhöhungen.
(3)
§ 4 TV-EL sowie § 24 Abs. 2 TV-L gelten für diese ergänzende Leistung entsprechend.
(4)
1Unberührt von Abs. 1 bleibt der Anspruch auf die ergänzende Leistung nach den §§ 1 bis 4 dieses Tarifvertrages. 2Eine nach diesen Bestimmungen tatsächlich gewährte ergänzende Leistung wird auf die ergänzende Leistung nach Abs. 1 angerechnet.
Protokollnotiz zu Absatz 2
Für Beschäftigte, die sich bereits in einer individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe befinden, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass ab 1. November 2008 statt des Tabellenentgelts das Vergleichsentgelt nach Abs. 1 Satz 1 zzgl. der weiteren Bezügebestandteile nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a den jeweiligen Grenzbeträgen gegenüberzustellen ist.
Bei Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung – ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Verminderungen der ergänzenden Leistung – wieder auf.