Inhalt

TV-EL
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.07.2007
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern mit Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) im Verdichtungsraum München, die unter den
a)
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
b)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder),
c)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
d)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
e)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit),
f)
Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
fallen.
(2) Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.
(3) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. 2Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.
Protokollnotiz zu Absatz 1
1Dienststelle im Sinne dieses Tarifvertrages ist die ständige Dienststelle (z.B. Behörde, Dienststelle, Verwaltungsstelle, Gericht, Schule, Betrieb) der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers; hierbei ist bei Zweigstellen, Außenstellen, ausgelagerten Teilen von Dienststellen und dergleichen, der Ort maßgebend, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend für Auszubildende (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, d und e) und dual Studierende (§ 1 Abs. 1 Buchst. f).
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Bei Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf.