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TV-EL
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.07.2007
§ 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der Grenzbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie der Kindergrenzbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 30. September 2023 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. 2Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9b maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Der Grenzbetrag für Auszubildende bzw. dual Studierende nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b erhöht sich nach dem 30. September 2023 in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt, in dem bzw. zu dem sich das Ausbildungsentgelt einer/eines Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. c für das zweite Ausbildungsjahr erhöht.
(2) Eine ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 steht nur zu, wenn sie insgesamt zehn € monatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und für Teilmonate unberücksichtigt.
(3) 1Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Ausbildungsentgelt,Studienentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 TV-L) zustehen. 2Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.
(4) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Protokollnotiz zu Absatz 3
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-L berücksichtigt.