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TV-EL
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.07.2007
§ 3
Ergänzende Leistung für Kinder
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022
35,34 €
b)
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von
36,33 €
monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der die Bezüge nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. 3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022
5.354,10 €
b)
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von
5.504,01 €
monatlich. 4 § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gelten für den Kindergrenzbetrag entsprechend.
(2) 1Auszubildende und dual Studierende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022
35,34 €
b)
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von
36,33 €
monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird höchstens in der Höhe gewährt, in der das Ausbildungsentgelt bzw. Studienentgelt einschließlich ergänzender Leistung nach § 2 Abs. 2 hinter dem jeweiligen Grenzbetrag für Auszubildende bzw. dual Studierende nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b zurückbleibt.