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TV-EL
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 23.07.2007
§ 3
Ergänzende Leistung für Kinder
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 in Höhe von
41,27 €,
b)
ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 in Höhe von
42,10 €,
c)
ab 1. Januar 2028 in Höhe von
42,52 €
monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der die Bezüge nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. 3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027
6.186,23 €,
b)
ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027
6.309,95 €,
c)
ab 1. Januar 2028
6.373,05 €
monatlich. 4§ 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gelten für den Kindergrenzbetrag entsprechend.
(2) 1Auszubildende und dual Studierende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 in Höhe von
41,27 €,
b)
ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 in Höhe von
42,10 €,
c)
ab 1. Januar 2028 in Höhe von
42,52 €
monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird höchstens in der Höhe gewährt, in der das Ausbildungsentgelt bzw. Studienentgelt einschließlich ergänzender Leistung nach § 2 Abs. 2 hinter dem jeweiligen Grenzbetrag für Auszubildende bzw. dual Studierende nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b zurückbleibt.