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TV-EL
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 23.07.2007
§ 3
Ergänzende Leistung für Kinder
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
36,33 €,
b)
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
38,06 €,
c)
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
40,15
monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der die Bezüge nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. 3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
5.504,01 €,
b)
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
5.704,01 €,
c)
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
6.017,73 €
monatlich. 4§ 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gelten für den Kindergrenzbetrag entsprechend.
(2) 1Auszubildende und dual Studierende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
36,33 €,
b)
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
38,06 €,
c)
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
40,15 €
monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird höchstens in der Höhe gewährt, in der das Ausbildungsentgelt bzw. Studienentgelt einschließlich ergänzender Leistung nach § 2 Abs. 2 hinter dem jeweiligen Grenzbetrag für Auszubildende bzw. dual Studierende nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b zurückbleibt.