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TV-EL
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.07.2007
§ 2
Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine ergänzende Leistung
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 in Höhe von
132,50 €,
b)
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von
136,21 €
monatlich. 2Nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2) Auszubildende und dual Studierende erhalten eine ergänzende Leistung
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 in Höhe von
66,24 €,
b)
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von
68,09 €
monatlich.
(3) 1Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende ergänzende Leistung wird höchstens in der Höhe gewährt, in der
a)
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L), einschließlich Entgeltgruppenzulage, Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder), persönlicher Zulage (§§ 14, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 des § 41), Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 Sätze 2 und 3 TV-L), Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TVÜ-Länder, des Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Länder,
b)
bei Auszubildenden
das Ausbildungsentgelt
c)
bei dual Studierenden das Studienentgelt
hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung zurückbleibt. 2Dieser Grenzbetrag beträgt für
a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aa)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022
3.844,78 €
bb)
ab 1. Dezember 2022
3.952,43 €
b)
Auszubildende und dual Studierende
aa)
vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2022
1.384,17 €
bb)
ab 1. Dezember 2022
1.434,17 €
monatlich. 3Der Grenzbetrag nach Satz 2 von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermindert sich entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2.