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TV-EL
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 23.07.2007
§ 2
Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine ergänzende Leistung
a)
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
136,21 €,
b)
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
142,69 €,
c)
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
150,54 €
monatlich. 2Nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2) Auszubildende und dual Studierende erhalten eine ergänzende Leistung
a)
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
68,09 €,
b)
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
71,33 €,
c)
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
75,25 €
monatlich.
(3) 1Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende ergänzende Leistung wird höchstens in der Höhe gewährt, in der
a)
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L), einschließlich Entgeltgruppenzulage, Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder), persönlicher Zulage (§§ 14, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 des § 41), Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 Sätze 2 und 3 TV-L), Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TVÜ-Länder, des Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Länder,
b)
bei Auszubildenden
das Ausbildungsentgelt
c)
bei dual Studierenden das Studienentgelt
hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung zurückbleibt. 2Dieser Grenzbetrag beträgt für
a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

aa)
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
3.952,43 €,
bb)
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
4.152,43 €,
cc)
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
4.380,81 €
b)
Auszubildende und dual Studierende
aa)
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
1.434,17 €,
bb)
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
1.534,17 €,
cc)
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
1.584,17 €
monatlich. 3Der Grenzbetrag nach Satz 2 von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermindert sich entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2.